Worauf unverheiratete Paare beim Immobilienerwerb unbedingt achten sollten

Viele Paare, die gemeinsam eine Immobilie erwerben möchten, sind nicht verheiratet. Dabei denken Unverheiratete im ersten Moment oftmals nicht darüber nach, bereits vorab besondere Vorkehrungen zu treffen. Sind aber die Eigentumsrechte geklärt, kommen im Falle von Veränderungen weniger Schwierigkeiten auf sie zu. Denn sollte es später zu einer Trennung oder einem Todesfall kommen, lassen sich Streitigkeiten und unnötige finanzielle Belastungen vermeiden.

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Paare ohne Trauschein vergessen schnell, dass es beim Immobilienbesitz zum Beispiel im Todesfall schnell zu Unvorhersehbarem kommen kann. Denn Immobilien werden immer entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Daher sollten Paare entsprechende Vorkehrungen treffen.

 

Der Grundbucheintrag

 

Grundsätzlich gilt: Nur wer im Grundbuch steht, gilt als rechtmäßiger Eigentümer einer Immobilie. Dabei ist es unerheblich, wer am Ende des Tages wie viel für die Immobilie gezahlt hat. Ohne entsprechenden Partnerschaftsvertrag besitzt der andere keine Eigentumsrechte, wenn dieser nicht im Grundbuch steht. Doch auch falls beide im Grundbuch stehen, geht die eine Hälfte an den verbliebenen Partner, die andere wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge übertragen.

 

Der Partnerschaftsvertrag

 

Der Partnerschaftsvertrag ist eine bewährte Methode, um Einzelheiten klar abzustecken. Hiermit lässt sich genau dokumentieren, wer welche Höhe an Eigenkapital beim Immobilienkauf zugesteuert hat oder auch wer in welcher Höhe die Tilgung abzahlt. Ein Partnerschaftsvertrag ist die beste Option für eine Grundbucheintragung. Hiermit lassen sich alle Eventualitäten abstecken. So zum Beispiel, was passiert, wenn einer die Raten nicht mehr bezahlen kann oder wer die Immobilie im Trennungsfall übernimmt. Rechtsexperten als auch Immobilienprofis leisten hierbei professionellen Beistand.

 

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

 

Eine weitere Möglichkeit der Absicherung ist die Gründung einer GbR. Bei einer solchen ist es die GbR, die dann als Eigentümer im Grundbuch steht. Rechtlich gehören die Anteile am Vermögen der Gesellschaft, also den Gesellschaftern. Es wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, der alle wichtigen Details regelt. Er legt beispielsweise fest, was im Falle einer Trennung geschieht und wer welche Anteile am Gesellschaftsvermögen besitzt. Außerdem führt man hierbei genau Buch über geleistete Beiträge. Auch die GbR hat sich bewährt, um Streit im Nachgang zu vermeiden.

 

Rat von Rechtsexperten und Immobilienprofis

 

In jedem Fall sollten sich Unverheiratete hierzu von einem Rechtsexperten beraten lassen. Hinsichtlich aller Fragen zur Immobilie sollten sie einen lokalen Immobilienexperten zurate ziehen. Was die Finanzierung angeht, so kann ein erfahrener Finanzierungsexperte helfen.

 

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis:Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Tsyhund/Depositphotos.com

 

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