Keine Steuern für Erbengemeinschaften beim Immobilienverkauf

15.05.2024

Bei einer geerbten Immobilie kommt es in Erbengemeinschaften häufig zu Streit. Einer will verkaufen, einer vermieten, einer selber einziehen. Im Herbst 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Hürde beim Verkauf einer Immobilie für Erbengemeinschaften abgeschafft. Welche Belastung für Erben ist damit weggefallen?

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Wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft die Anteile an einer geerbten Immobilie von den anderen Miterben erwarb und diese Immobilie anschließend verkaufte, so forderte das Finanzamt Einkommensteuer, falls der Erbe nicht zehn Jahre in der Immobilie gelebt hat. Dies geschah, weil das Finanzamt den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG einstufte.

Der BFH hat nun geurteilt, dass das Erwerben der Anteile von Miterben an einer Immobilie und der anschließende Verkauf, ohne die Immobilie zehn Jahre bewohnt zu haben, kein steuerpflichtiges Geschäft im Sinne des § 23 EStG ist.

Erben werden entlastet

Dieses Gerichtsurteil entlastet die Erben sowohl finanziell als auch bei der Entscheidungsfindung bezüglich der gemeinsamen Immobilie. Durch den Entfall der Einkommensteuer wird es für die Erben einfacher, sich für den Verkauf der Immobilie zu entscheiden, was die Lösungsfindung innerhalb der Erbengemeinschaft erleichtert.

Warum die neue Bewertung?

Im Jahr 2015 erbten drei Angehörige mehrere Immobilien. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft zahlte die beiden anderen aus und übernahm das ganze Erbe. 2017 wurde die Erbengemeinschaft damit aufgelöst. Anfang 2018 verkaufte dieser Erbe den gesamten Nachlass.

Das Finanzamt stellte daraufhin eine Forderung nach Einkommensteuer, gestützt auf die Regelung, dass der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb steuerpflichtig ist. Der Erbe zog mit seinem Fall vor das Finanzgericht München und verlor dort zunächst in der ersten Verhandlung 2021. Er ging in Revision beim Bundesfinanzhof (BFH), und der IX. Senat entschied im vergangenen September, dass die Übernahme des Erbteils von den beiden anderen Erben nicht als typischer Immobilienkauf zu werten sei und somit die Regelung nicht greife.

Das Gericht argumentierte, dass für die Besteuerung eines Immobilienverkaufs ein vorheriger Erwerb erforderlich ist, was in diesem speziellen Fall als nicht gegeben angesehen wurde. Die Übernahme von Erbanteilen innerhalb einer Erbengemeinschaft galt nicht als vergleichbar mit dem Erwerb von Immobilienanteilen, selbst wenn sie Teil des gemeinsamen Nachlasses waren. Folglich konnte ohne einen eigentlichen Kaufvorgang keine Besteuerung aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfolgen.

Sind Sie unsicher, wie es mit Ihrer Erbimmobilie weitergehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © jentara/Despositphotos.com

 

 

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